Strenge Voraussetzungen für Zwangsabgaben
Das Bundesverfassungsgericht erklärte am Mittwoch, dem 6. Juli 2005 das Abfallverbringungsgesetz für unvereinbar mit dem Grundgesetz. Beschwert hatten sich mehrere Abfallunternehmer oder deren Rechtsnachfolger gegen die Zahlung einer Abgabe in Art. 8 AbVerbG. Sie sahen sich in ihren Rechten aus Art. 12 I, 14 GG verletzt und waren der Ansicht, das Gesetz verstoße zudem gegen Art. 105, 110 GG.
Das Bundesverfassungsgericht grenzte zunächst die Abgabe ab von dem Begriff der Steuer. Während die Steuer erhoben wird, um das Gemeinwesen zu finanzieren und nicht zweckgebunden ist, soll die Abgabe nach Art. 8 AbVerbrG die Kosten aus dem Solidarfonds Abfallrückführung decken. Dieser Solidarfonds ist eine Anstalt öffentlichen Rechts, die die Rückführung von gefährlichen Abfällen, die illegal ins Ausland gebracht worden sind, übernimmt und diese Abfälle dann entsorgt. Die Kosten dieser Anstalt sollten von der der Abfallindustrie per Abgabe übernommen werden.
Das Bundesverfassungsgericht sieht in dieser Abgabe eine Sonderabgabe.
Sonderabgabne müssen zunächst drei Voraussetzungen genügen:
1. Die belastete Gruppe muss homogen und abgrenzbar sein (Gruppenhomogenität).
2. Die Gruppe muß aufgrund von Sachnähe verantwortlich sein für die geregelte Materie (Gruppenverantwortung und Sachnähe)
3. Die Abgabe muss gruppennuützig sein.
4. Die Einnahmen müssen zweckgebunden sein und dürfen nicht dem allgemeinen Finanzbedarf zufließen
5. Die erhobene Sonderabgabe muß haushaltsrechtlich vollsrtändig dokumentiert werden.
Dennoch ist die Erhebung von Sonderabgaben zu begrenzen, sonst kann der Staat unbegrenzt Sonderabgaben erheben.
Diese Begrenzungen sind aus der Finanzverfassung nach Art. 105, 110 GG abzuleiten.
Zum einen muß das Aufkommen aus der Sonderabgabe zweckgebunden sein und besonders gerechtfertigt werden (keine verdeckte Steuer)
Zum anderen bedarf es für die Sonderabgabe einer besonderen sachlichen Rechtfertigung. Die Abgabenschuldner sind Steuerzahler und damit an den Kosten des Gemeinwesens beteiligt. Um diese Ausgaben für das Gemeinwesen nicht doppelt zu finanzieren, müssen Sonderabgaben besonders sachlich gerechtfertigt werden.
Der Grundsatz der Vollständigkeit des Haushaltes darf nicht verletzt sein (Art. 110 GG).
Das Gericht qualifiziert die Abgabenregelung sogar als Sonderabgabe im engeren Sinne. Sonderabgaben im engeren Sinne sind Abgabenregelung, die aufgrund von Kompetenzen außerhalb der Finanzverfassung ergehen. Ihnen liegt kein Gegenseitigkeitsverhältnis zugrunde noch andere besondere Belastungsgründe. Sie müssen die absolute Ausnahme bleiben.
Hier fehlt es nach Ansicht des Gerichts schon an der Sachnähe und Gruppenverantwortung, da hier die notifizierten Unternehmen für nicht notifizierte haften und damit für fremdes Fehlverhalten.
Zudem habe der europäische Gerichtshof ausdrücklich die Abfallrückführung den öffentlichen Haushalten zugeordnet, so daß sich hier keine besondere Sachnähe der Abfallwirtschaft ergebe.
Quellen:
Bundesverfassungsgericht
- 2 BVR 2335/95 -
- 2 BVR 2391/95-
Wikipedia
Stichwort Sonderabgabe