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Praktiker vor dem EUGH

Am 07. Jukli 2005 entschied der EUGH über eine Vorlage des DPMA an das Gericht in der Sache Praktiker.
Die Bauhandelskette Praktiker wollte die Bezeichnung "Praktiker" als Einzelhandelsdienstleistungsmarke schützen lassen. As DPMA hatte dies mit Hinweis auf die Nizzaer Klassifikation verweigert, wonach Art. 35 in einer Erläuterung explizit das Verkaufen von Waren im Rahmen des Einzeklhandels ausklammerte. In Deutschland war es also nicht möglich, Einzelhandelsdienstleistungen als Marken schützen zu lassen.
Das DPMA war der Ansicht, ein Markenschutz für Einzelhandelsdienstleistungen sei zu konturenlos und nicht vereinbar mit der Herkunftsfunktion einer Marke. Markenschutz könnte hier nur durch die Anmeldung einer Warenmarke erlangt werden.
Der Gerichtshof stellt zunächst fest, daß die Nizzaer Klassifikation die nationalen Staaten nicht vollständig bindet.
Die entscheidende Frage ist, ob Einzelhandelsdienstleistungen Dienstleistungen im Sinne des Markenrechts darstellen. Dabei sieht der EUGH keine Gründe, wartum das nicht so sein sollte. Es gibt keinen zwingenden Grund, Einzelhandelsdienstleistungen nicht unter den Dienstleistungsbegriff zu subsumieren.
Fraglich ist für das Gericht zunächst jedoch, ob möglicherweise eine enge Auslegung des Begriff "Dienstleistungen des Einzelhandels" geboten ist. Es geht darum, ob dieser Begriff weiter konkretisiert werden muß und dadurch etwa bestimmte Tätigkeiten der Einzelhandelsunternehmen von vornherein keinen Markenschutz genießen sollen (Tatbestandslösung). Argumentiert wird mit einem möglichen Folgeproblem, nämlich der Beurteilung der Verwechslungsgefahr.
Gegen eine "Einzelhandelsdienstleistungmarke" wird eingewandt,  diese sei so konturlos, daß eine sachgerechte Beurteilung der Verwechslungsgefahr in Kollisionsfällen unmöglich sei.
Das Gericht schließt sich dem nicht an mit dem Hinweis, die Verwechslungsgefahr muß unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Dort könne einer uferlosen Ausweitung der "Einzelhandelsdienstleistung" genügend Rechnung getragen werden (Rechtsfolgenlösung).
Somit ist die ""Einzelhandelsdienstleistung" markenschutzfähig.



Kündigung wegen privater nutzung des Internets

Am 7. Juli hatte das Bundesarbeitsgericht über eine Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers zu urteilen, der fristlos gekündigt wurde, weil er das Internet während der Arbeitszeit für private Zwecke benutzte, insbesondere auf Pornoseiten gesurft war.
Das Landesarbeitsgericht hatte der Kündigungsschutzklage des gekündigten Arbeitnehmers stattgegeben, somit die Kündigung für unwirksam erklärt. Der Kläger (Arbeitnehmer) machte geltend, daß er 2002 insgesamt lediglich 5-5,5 Stunden das Internet für private Zwecke genutzt habe, davon maximal eine Stunde auf Pornoseiten gesurft war. Der Kläger macht auch geltend, daß der beklagte Arbeitgeber nicht ausdrücklich verboten habe, das Internet für pravte Zwecke zu gebrauchen.
Das BAG entschied, daß das Surfen zu privaten Zwecken während der Arbeitszeit ein wichtiger Grund sein kann, um eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Hier liege eine Pflichtverletzung war, die vorliegend besonders schwerwiegend sei, da sogar auf pornographischen Seiten gesurft worden sei. Jedoch betont das BAG auch, daß bei einer fristlosen Kündigung genau die Umstände des Einzelfalls abzuwägen seien.
Insbesondere betonen die Richter, daß genau ermittelt werden müsse, welche Kosten dem Arbeitgeber entstanden sind, inwieweit ein Imageverlust entstanden sei und wie stark der Arbeitnehmer seine Aufsichtspflicht verletzt habe.
Zudem hänge von der Schwere der Pflichtverletzung ab, ob der Arbeitgeber vorher noch eine Abmahnung auszusprechen habe und inwieweit es sich auswirke, daß die private Internetnutzung nicht ausdrücklich verboten worden sei.

Kommentar:
Zwei Dinge sind meines Erachtens bemerkenswert. Zum einen war es interessant, in der Zeitung zu lesen, daß das BAG die Kündigung wegen Surfens auf Pornoseiten für rechtmäßig erklärte. Davon steht in dem Urteil nichts. Der BAG sagt, dies könne einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen.
Zum anderen hat auch der Arbeitgeber die Möglichkeit bestimmte Seiten sperren zu lassen. Letztlich ist der Umstand, wozu genau der Arbeitnehmer das Internet genutzt hat, eher zweitrangig. Es kommt darauf an, daß er es für private Zwecke genutzt hat.
Meiner Meinung nach wird das Landesarbeitsgericht nach sorgfältiger Abwägung dennoch die Kündigungsschutzklage für erfolgreich erklären und die Kündigung simut für unwirksam.





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Strenge Voraussetzungen für Zwangsabgaben

Das Bundesverfassungsgericht erklärte am Mittwoch, dem 6. Juli 2005 das Abfallverbringungsgesetz für unvereinbar mit dem Grundgesetz. Beschwert hatten sich mehrere Abfallunternehmer oder deren Rechtsnachfolger gegen die Zahlung einer Abgabe in Art. 8 AbVerbG. Sie sahen sich in ihren Rechten aus Art. 12 I, 14 GG verletzt und waren der Ansicht, das Gesetz verstoße zudem gegen Art. 105, 110 GG.
Das Bundesverfassungsgericht grenzte zunächst die Abgabe ab von dem Begriff der Steuer. Während die Steuer erhoben wird, um das Gemeinwesen zu finanzieren und nicht zweckgebunden ist, soll die Abgabe nach Art. 8 AbVerbrG  die Kosten aus dem Solidarfonds Abfallrückführung decken. Dieser Solidarfonds ist eine Anstalt öffentlichen Rechts, die die Rückführung von gefährlichen Abfällen, die illegal ins Ausland gebracht worden sind, übernimmt und diese Abfälle dann entsorgt. Die Kosten dieser Anstalt sollten von der der Abfallindustrie per Abgabe übernommen werden.
Das Bundesverfassungsgericht sieht in dieser Abgabe eine Sonderabgabe.
Sonderabgabne müssen zunächst drei Voraussetzungen genügen:
1. Die belastete Gruppe muss homogen und abgrenzbar sein (Gruppenhomogenität).
2. Die Gruppe muß aufgrund von Sachnähe verantwortlich sein für die geregelte Materie (Gruppenverantwortung und Sachnähe)
3. Die Abgabe muss gruppennuützig sein.
4. Die Einnahmen müssen zweckgebunden sein und dürfen nicht dem allgemeinen Finanzbedarf zufließen
5. Die erhobene Sonderabgabe muß haushaltsrechtlich vollsrtändig dokumentiert werden.

Dennoch ist die Erhebung von Sonderabgaben zu begrenzen, sonst kann der Staat unbegrenzt Sonderabgaben erheben.
Diese Begrenzungen sind aus der Finanzverfassung nach Art. 105, 110 GG abzuleiten.
Zum einen muß das Aufkommen aus der Sonderabgabe zweckgebunden sein und besonders gerechtfertigt werden (keine verdeckte Steuer)
Zum anderen bedarf es für die Sonderabgabe einer besonderen sachlichen Rechtfertigung. Die Abgabenschuldner sind Steuerzahler und damit an den Kosten des Gemeinwesens beteiligt. Um diese Ausgaben für das Gemeinwesen nicht doppelt zu finanzieren, müssen Sonderabgaben besonders sachlich gerechtfertigt werden.
Der Grundsatz der Vollständigkeit des Haushaltes darf nicht verletzt sein (Art. 110 GG).
Das Gericht qualifiziert die Abgabenregelung sogar als Sonderabgabe im engeren Sinne. Sonderabgaben im engeren Sinne sind Abgabenregelung, die aufgrund von Kompetenzen außerhalb der Finanzverfassung ergehen. Ihnen liegt kein Gegenseitigkeitsverhältnis zugrunde noch andere besondere Belastungsgründe. Sie müssen die absolute Ausnahme bleiben.
Hier fehlt es nach Ansicht des Gerichts schon an der Sachnähe und Gruppenverantwortung, da hier die notifizierten Unternehmen für nicht notifizierte haften und damit für fremdes Fehlverhalten.
Zudem habe der europäische Gerichtshof ausdrücklich die Abfallrückführung den öffentlichen Haushalten zugeordnet, so daß sich hier keine besondere Sachnähe der Abfallwirtschaft ergebe.

Quellen:
Bundesverfassungsgericht
- 2 BVR 2335/95 -
- 2 BVR 2391/95-

Wikipedia
Stichwort Sonderabgabe

Die wichtigsten Entscheidungen amerikanischer Gerichte hinsichtlich konglomerater Markterweiterungszusammenschlüsse

Also hier sind die wichtigsten MArkterweiterungszusammenschlüsse, die von amerikanischen Gerichten oder Behörden entschieden wurden:

Wilson Sporting Goods
Proctor and Gamble
Penn-Olin
General Foods
Consolidated Foods
AOL-TimeWarner
Brorn Shoe
Foremost Diaries

Ein Großteil dieser Entscheidungen bespreche ich in meiner Diss. Wenn man wissen will, wo diese Entscheidungen stehen, einfach mal bei Areeda/Kaplow nachschauen.

2 mal Recht aus der FAZ


Also heute gab es eiune interessanten Artikel in der Zeitung. FAZ vom 06.07.2005, S. 13: Es geht um das Softwarepatent. Nach Angaben der Zeitung steht die Richtlinie vor dem Aus. Die Materie ist etwas kompliziert. Um es kurz zu machen:
Die Richtlinie erlaubt zwar die Patentierung von reiner Software nicht. Jedoch ist die Patentierung von Software, die an eine Hardware gebunden ist erlaubt. Kritiker glauben, daß dadurch ein Patent auf Software durch die "Hintertür" möglich ist.

Dann gab es noch einen Leserbrief in der FAZ vom 06.07.2005, S. 10. Da wird Stellung genommen zu der kürzlich vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Gehorsamsverweigerung eines Soldaten der Bundeswehr. Also der Fall an sich ist höchst examensrelevant. Hier kann exzellent die Grundrechtsdogmatik und das Beherrschen von Argumentationsmustern abgefragt werden.
Es geht vor allem darum, wie zwei Verfassungsgüter gegeneinander abgewogen werden. Bedeutend ist in diesem Zusammenhang, daß das BVerwG enorme Darlegungslasten für das Argument "Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr" aufstellt.
Persönliches Fazit:
Das Interessante an dieser Entscheidung ist, daß es nach einer Menge rechtspolitischer Argumente klingt, die nicht unmittelbar in die Urteilsbegründung geschrieben wurden. Viele wissen, daß der Irak-Krieg - der Grund für die Befehlsverweigerung des Soldaten- volkerrechtswidrig war. Unter anerkannten deutschen Völkerrechtlern ist das der common sense. Meiner Meinung nach hat das die Richter bei ihrer Entscheidungsfindung sehr wohl beeinflußt. Daneben wird sicherlich auch die Überlegung eine Rolle gespielt haben, daß dieser Fall eine Seltenheit ist. Die Richter könnten sich gedacht haben, daß durch diese eine Befehlsverweigerung die Bundeswehr in ihrer Funktionsfähigkeit nicht tatsächlich geschädigt wird.
Bleibt abzuwarten, wie die Richter entscheiden, wenn es mehr Berufssoldaten gibt, die als Rechtfertigung für eine Befehlsverweigerung ihre Gewissensfreiheit bemühen.



Wahnsinn

Heute ist dser erste Tag meines Internet-Tagebuchs. Komme bestimmt nicht dazu, jeden Tag etwas zu schreiben.
Bin darauf aufmerksam geworden in dem Karriere Magazin, wo so ein Typ durch Blogging sogar einen neuen Job gefunden hat. Das ist nämlich mein größtes Problem: Die Arbeitsplatzaussichten. Habe das erste Staatsexamen in Jura mit einem hohen Befriedigend gemacht, aber bei sovielen arbeitslosen Juristen sieht es echt schlecht aus. Mal sehen.
Müßte an meiner Promotion weiterschreiben. Thema: Die Beurteilung konglomerater Markterweiterungszusammenschlüsse nach der neuen FKVO.
Habe wie immer keine Lust, meine Gedanken zu Papier zu bringen. Lese viel lieber und mache mir Gedanken.
Auf Kendo habe ich heute auch keine Lust. Aber ich gebe heute einfach mal dem Wetter die Schuld.
Ach, da fällt mir ein, daß ich noch die Stellungnahme des Generalanwaltes zur Sache Praktiker lesen muß. Da geht es um die Eintragung von Händlermarken in das deutsche Markenregister.
Ist eine ziemlich heiße Sache, da möglicherweise eine Menge Unternehmen ihre Bezeichnung nicht für die Kennzeichnung von Produkten verwenden. Also streitet man sich darum, ob das Bereitstellen und Zusammenstellen eines Produktsortiments sowie Service und Beratung als Einzelhandeldienstleistungsmarke geschützt werden kann. Ist etwas ungenau wiedergegeben, aber Insider wissen schon, was ich meine. Mal sehen.